Dienstleistungen

Abgabe Steuererklärung

Wir erwarten von Ihnen (unselbstständig erwerbend oder nicht erwerbstätig) die Steuererklärung bis 31. März des aktuellen Jahres.
Sind Sie selbstständig erwerbend, ist die Steuererklärung bis 30. Juni des aktuellen Jahres einzureichen.

Anpassung der provisorischen Steuerrechnung

Die aktuelle provisorische Steuerrechnung wird in der Regel auf Grund der provisorischen Rechnung des Vorjahres erstellt und allenfalls beim Veranlagen der Steuererklärung angepasst. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre provisorische Steuerrechnung wesentlich von den effektiven Verhältnissen abweicht (z.B. Infolge Veränderung der Einkommenssituation oder grossem Liegenschaftsunterhalt etc.) können Sie uns auf 056 / 648 42 30 anrufen oder eine E-Mail an steueramt@oberwil-lieli.ch.  schreiben und damit eine Korrektur des provisorischen Rechnungsbetrages beantragen.

Baubewilligungsverfahren

Wir beraten Sie gerne in Angelegenheiten des Baubewilligungsverfahrens. Für Bauvorhaben, welche vom Gemeinderat bewilligt werden müssen, ist bei der Gemeindekanzlei ein Baugesuch einzureichen. Entsprechende Baugesuchsformulare können bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Bei grösseren Bauvorhaben empfehlen wir der Bauherrschaft, frühzeitig mit der Baukommission in Kontakt zu treten. Eingereichte Baugesuche werden in formeller und materieller Hinsicht geprüft und fehlende Unterlagen eingefordert. Die öffentliche Ausschreibung - erfolgt nach durchgeführter formeller Prüfung - im Wochenfalter (amtliches Publikationsmittel). Anschliessend wird das Baugesuch während 30 Tagen aufgelegt, d. h. interessierte Personen können in das Gesuch Einsicht nehmen und unter bestimmten Umständen während der Auflagefrist Einwand erheben.

Die Bauvorhaben werden durch Baukommission und Gemeinderat geprüft und - wenn notwendig - kantonalen Amtsstellen zur Genehmigung eingereicht.

Nach der öffentlichen Auflage und der Prüfung allfälliger Einwendungen entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Baukommission - oder die Baukommission direkt - über das Baugesuch.

Baugesuch

Alle Gebäude und gebäudeähnliche Bauten sowie alle weiteren künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte. Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen. Tiefbauten, Parkplätze. Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grund stehen. Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder mehr als 100 m2 Fläche; Ablagerungen und Deponien; Freizeit und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung.

In jedem Fall wird empfohlen, die Baubewilligungspflicht vorgängig abzuklären.

Baukontrollen, Meldeverfahren

Das Bauobjekt wird durch den Ressortvorsteher zusammen mit dem externen Bauberater/Baukontrolleur aufgrund der eingegangenen Meldekarten der Bauherrschaft laufend kontrolliert. Bauherrschaft, Grundeigentümer, Architekt, Bauleitung und Unternehmer sind verantwortlich, dass die Bauvorschriften eingehalten werden und die Bauten mit den bewilligten Plänen übereinstimmen. Die Gemeinde Oberwil-Lieli lehnt jegliche Haftung ab.

Werden Verstösse gegen die Bauvorschriften festgestellt, ordnet der Gemeinderat allenfalls eine Baueinstellung (Baustopp) an. Im Baugesetz des Kantons Aargau sind Verwaltungsstrafen mit Bussen bis zu Fr. 50'000 vorgesehen.

Betreibungsregisterauszug

Betreibungsregisterauszüge können beim Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt bestellt werden.

E-Rechnung

Die Abteilung Finanzen Oberwil-Lieli bietet für Debitoren-Rechnungen (keine Steuerrechnungen!) ab sofort die E-Rechnung an.

Mit Bezahlung der Rechnungen via E- Banking sparen Sie nicht nur Zeit, denn diese Zahlungsvariante ist auch praktisch, sicher und umweltschonend.

Ihre Vorteile

  • Bequem: Keine Referenznummern mehr abtippen
  • Schnell: Per Mausklick prüfen und bezahlen
  • Papierlos: PDF statt Papier
  • Kontrollierbar: Bei Bedarf per Mausklick ablehnen
  • Sicher: Geschützte Übermittlung

Möchten Sie zukünftig Ihre Rechnung elektronisch erhalten?

  1. Melden Sie sich bei Ihrer Bank oder bei Postfinance für das E-Banking an
  2. Loggen Sie sich ins E-Banking ein und wählen Sie den Menüpunkt „E-Rechnung“
  3. Wählen Sie „Einwohnergemeinde Oberwil-Lieli“ in der Liste der Rechnungssteller aus, um sich anzumelden

Weitere Informationen zur E-Rechnung finden Sie unter www.e-rechnung.ch. Bei Fragen steht Ihnen gerne die Abteilung Finanzen unter der Telefonnummer 056 648 42 33 zur Verfügung.

Downloads:
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Frage: Was bedeutet die 3 auf dem Danfossventil (Thermostatventil) beim Heizkörper?

Antwort: Die 3 auf dem Thermostatventil bedeutet, dass das Ventil die Raumtemperatur von ca. 20°C selbständig regelt.

Im Wohnraum kann das Ventil also auf etwa 3.3 (ca. 21°C), im Schlafzimmer auf 1.5-2 (14-18°C) und im Bad auf 3.6 (ca. 22°C) eingestellt werden. Damit ist garantiert, dass die Heizenergie effizient einsetzt wird. Als Faustregel gilt: 1 Grad höhere Raumtemperatur gleich 6% höherer Heizenergieverbrauch.

Das Ventil und der Heizkörper dürfen nicht von Vorhängen, etc. abgedeckt sein, sonst funktionieren die Wärmeabgabe und die Regelung nicht.

 

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Es gibt heute auch Thermostatventile mit einer integrierten Uhr. Damit kann in jedem Raum eine eigene Nachtabsenkung programmiert werden.

 

Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich an die Energieberatung des Kantons Aargau, energieberatung@ag.ch, 062/835 45 40. Telefonische Auskünfte sind kostenlos, eine Beratung vor Ort oder die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises (GEAK-Plus) mit Beratungsbericht werden vom Kanton finanziell unterstützt.

Mögliche Bilder zum obigen Text:

Thermostatventil

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Thermostatventil 3

 

 

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Frage: Welcher Lüftungstyp sind Sie?

Antwort: Ich lüfte mit dem Kippfenster. Wenn ein Kippfenster offenbleibt, wird die Luft oft nicht besser, dafür geht die ganze Zeit unnötig Heizwärme verloren. Speziell wenn der Lüftungsflügel über dem Thermostatventil angeordnet ist. Da kann mit einem Lüftungsflügel bis zu 200 l Heizöl zum Fenster hinaus „geschleudert“ werden. Eine bessere Luft erhält, wer 3 bis 4 Mal täglich eine Querlüftung praktiziert. Dabei werden möglichst alle Fenster gleichzeitig geöffnet. So wird die Luft optimal ausgetauscht, die Wände aber nicht abgekühlt und so nur wenig Heizwärme für die Lufterneuerung benötigt.

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Bei einer Innensanierung oder einem Haus-neubau werden immer mehr Komfort-lüftungen eingebaut. Mit diesen wird die Luft automatisch erneuert, aber die Wärme bleibt im Haus.

Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich an die Energieberatung des Kantons Aargau, energieberatung@ag.ch, 062/835 45 40.

Telefonische Auskünfte sind kostenlos, eine Beratung vor Ort oder die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises (GEAK-Plus) mit Beratungsbericht werden vom Kanton finanziell unterstützt.

 

 

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Frage: Sind Sie Warmduscher?

Antwort: Ich bade sowieso immer, was soll die Frage? Sicher wissen Sie schon, dass mit Duschen sehr viel Warmwasser gespart werden kann. Das reduziert den Energieverbrauch für die Erwärmung des Warmwassers und schont auch das Portemonnaie. Zudem wird auch weniger Wasser verbraucht, das nicht zu Trinkwasser aufgearbeitet und nachher wieder aufwendig geklärt werden muss. Also rundum eine saubere Sache.

 

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Mit modernen Duschbrausen kann der Wasser- und Warmwasserverbrauch etwa um die Hälfte reduziert werden. Vom Bund wird beim Duschbrausenprogramm der Duschkopf Prosecco von Aquaclic empfohlen.

 

 

 

Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich an die Energieberatung des Kantons Aargau, energieberatung@ag.ch, 062/835 45 40.

Telefonische Auskünfte sind kostenlos, eine Beratung vor Ort oder die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises (GEAK-Plus) mit Beratungsbericht werden vom Kanton finanziell unterstützt.

 

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Frage: Wie bewegen Sie sich von A nach B?

Antwort: Mit dem Auto geht’s am bequemsten. Sehr viele mit dem Auto zurückgelegten Strecken sind aber unter 3 km lang. Bei diesen Distanzen ist das Velo normalerweise schneller, nachhaltiger, energieeffizienter und erst noch gesundheitsfördernd. Auch das Parkplatzproblem ist gelöst.

Steigen Sie das nächste Mal auf ihren Drahtesel, gerade jetzt, wo es wieder wärmer wird.

 

Velo

 

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Am Berg oder bei längeren Distanzen ist das Elektrovelo ein ideales Gefährt, die Strecke an frischer Luft und fitnessfördernd zu verbringen.

 

Verkehr

 

Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich an die Energieberatung des Kantons Aargau, energieberatung@ag.ch, 062/835 45 40.

Telefonische Auskünfte sind kostenlos, eine Beratung vor Ort oder die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises (GEAK-Plus) mit Beratungsbericht werden vom Kanton finanziell unterstützt.

EasyGov - Firmengründungen & Handelsregistermutationen

EasyGov macht die nötigen Behördengänge einfach, schnell und effizient. Die sichere und zuverlässige Plattform ermöglicht Unternehmen das elektronische Abwickeln von Bewilligungs-, Antrags- und Meldeverfahren an einem einzigen Ort. Dies aktuell vor allem auf Bundesebene, in Zukunft auch bei vielen kantonalen Behördengängen und auf Ebene der Gemeinden. EasyGov entlastet und spart Kosten – bei den Unternehmen und bei den Behörden.

EasyTax Transfer - Die Online-Einreichung der Steuererklärungsdaten

Nutzen Sie die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung Ihrer Steuerdeklaration mittels sicherer Internetverbindung (SSL). Sie sparen damit Papier und helfen uns die Daten direkt in das Veranlagungssystem zu übernehmen. Dabei haben Sie folgende beiden Möglichkeiten:

  • Nur Datenübermittlung und Einreichung der weiteren Unterlagen (Lohnausweise etc.) in Papierform.
  • Datenübermittlung mit teilweiser elektronischer Belegeinreichung und Zustellung weiterer Unterlagen in Papierform.
  • Vollständige Datenübermittlung der Daten und sämtlicher Belege

Der Übermittlungsdienst steht Ihnen in der gewöhnlichen EasyTax-Version zur Verfügung und wird wie folgt abgeschlossen:

  • Quittungserhalt nach erfolgter erfolgreicher Übermittlung.
  • Der Quittungsbeleg wird ausgedruckt und unterschrieben zusammen mit dem Steuererklärungsbogen (und allfälliger weiterer Belege) an das Steueramt eingereicht.
Einbürgerung

Ordentliche Einbürgerung

Folgende Voraussetzungen gelten im Kanton Aargau für die Einbürgerung von Ausländern:

  • Niederlassungsbewilligung C
  • 10 Jahre in der Schweiz wohnhaft (Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt, wobei der tatsächliche Aufenthalt mindestens sechs Jahre zu betragen hat)
  • 5 Jahre im Kanton Aargau wohnhaft
  • 3 Jahre ununterbrochen in aktueller Wohngemeinde (zum Zeitpunkt der Gesuchstellung) gemeldet

Weitergehende Informationen finden Sie im Online-Schalter.

Erleichterte Einbürgerung

Folgende Voraussetzungen gelten im Kanton Aargau für die Einbürgerung von Ausländern:

Verheiratet mit einem Schweizer oder einer Schweizerin und folgende Fristen:

  • 5 Jahre total in der Schweiz wohnhaft
  • Seit 3 Jahren verheiratet
  • Seit 1 Jahr am aktuellen Wohnort gemeldet
  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet
eUmzug

Mit eUmzug können Sie Ihren Umzug online melden. Mit Umzug ist die Adressänderung innerhalb der gleichen Gemeinde, ein Zuzug oder ein Wegzug in eine andere Gemeinde gemeint. Um den Dienst zu nutzen, müssen Sie volljährig und handlungsfähig sein. Personen mit Wochenaufenthalt können diesen Dienst nicht nutzen. Gemäss Register- und Meldegesetz (RMG) beträgt die Meldepflicht 14 Tage ab Datum der Adressänderung.

Link:
eUmzug

Formular zur Erfassung von Solaranlagen

Das Formular zur Erfassung von Solaranlagen finden Sie hier.

Fristverlängerung Steuererklärung

Die Abgabefrist für die Steuererklärung kann online mit dem eFristen-Tool  verlängert werden.

Im Internet wird zur Sicherheit und Identifikation wird ein persönliche 'Code' benötigt. Dieser ist auf Seite 1 der Steuererklärung am linken Rand aufgedruckt.

Handlungsfähigkeitszeugnis

Wenn Sie sich im Verkehr mit Banken oder Behörden über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Sie können das Zeugnis (neu seit 1.1.13) direkt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Bremgarten bestellen.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) 
Rathausplatz 1
5620 Bremgarten
Tel. 056 648 75 51
familiengericht.bremgarten@ag.ch
 

 

Hundesteuer

Seit 1.5.2012 ist das neue Hundegesetz (HuG) in Kraft. Nach wie vor sind die Gemeinden für die Hundekontrolle und die Erhebung der Hundetaxe zuständig. Diese ist für jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund im Alter von über drei Monaten zu entrichten.

Der Regierungsrat hat im Rahmen der Leistungsanalyse die Hundetaxe ab 1. Mai 2016 auf neu Fr. 120 pro Hund festgelegt.

Personen, die einen Hund halten oder für länger als drei Monate übernehmen, gelten als Hundehaltende und müssen gestützt auf § 5 der kantonalen Hundeverordnung (HuV) dies innert 10 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden. Neuanmeldungen werden während den üblichen Schalteröffnungszeiten oder schriftlich unter Beilage des Heimtierausweises von der Abteilung Finanzen (Email: finanzverwaltung@oberwil-lieli.ch / Telefon: 056 648 42 33) entgegen genommen. Die Hundetaxen werden jeweils anfangs Mai in Rechnung gestellt.

Seit Januar 2007 gilt für alle Hunde in der Schweiz die Mikrochip-Pflicht gemäss Art. 16 Tierseuchenverordnung (TSV). Damit verbunden ist die obligatorische Registrierung der Hundedaten (durch den Tierarzt) auf der zentralen Datenbank AMICUS (www.amicus.ch). Sofern Sie das erste Mal einen Hund besitzen, sind Sie durch die Gemeinde (Abteilung Finanzen) als Hundehalter/-in im AMICUS zu erfassen.

Alle Mutationen (Namens-, Halter-, Adressänderung, Tod des Hundes) sind der Gemeinde innert 10 Tagen zu melden. Todesfälle müssen durch den Hundehalter selber im AMICUS eingetragen werden.

Mit dem neuen Gesetz, welches per 1.5.2012 in Kraft getreten ist, werden die Hundehalterinnen und Hundehalter vermehrt in die Pflicht genommen. So sind Hunderassen, welche als „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ eingestuft werden, bewilligungspflichtig. Obligatorisch ist auch die Aufnahme von Kot in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten, sowie entlang von Strassen und Wegen. Eine Missachtung dieser Pflicht kann mit einer Ordnungsbusse von CHF 100 belegt werden.

ID-Karte für Schweizer

Für Identitätskarten sind die Einwohnerdienste zuständig. Zum Bezug dieses Dokumentes müssen Sie persönlich am Schalter der Einwohnerdienste erscheinen. Bis zum 18. Geburtstag ist die Mitunterzeichnung des Antrags durch einen Elternteil oder gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Passbildgeeignetes Foto ist ebenfalls mitzubringen. Bei Fragen können Sie sich direkt per Mail oder Telefon an die Einwohnerdienste wenden (Tel. 056 648 42 22).

Erstausstellung / Ablauf der Identitätskarte

Melden Sie sich persönlich am Schalter der Einwohnerdienste, damit ein Antragsformular ausgefüllt und von Ihnen und bis zum 18. Geburtstag von einem Elternteil oder gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden kann. Für eine neue Identitätskarte benötigen wir von Ihnen ein aktuelles Passfoto, das den Weisungen entspricht (siehe Link), sowie die alte Identitätskarte zur Annullation oder bei Erstausstellung einen Ausweis mit Foto zur Identifikation.

Kinder erscheinen zusammen mit einem Elternteil am Schalter der Einwohnerdienste. Wir bitten Sie, ein aktuelles Passfoto des Kindes mitzubringen. Ein Foto ist ab Geburt notwendig. Eine eigenhändige Unterschrift des Kindes wird ab dem 7. Lebensjahr benötigt.

Ausstellung nach Verlust

Die Inhaberin oder der Inhaber eines Ausweises hat einen Verlust des Ausweises sofort nach Feststellung der örtlichen Polizei zu melden. Die Polizei stellt dann eine Verlustmeldung aus. Bitte weisen Sie die Verlustmeldung der örtlichen Polizei sowie ein aktuelles Passfoto, das den Weisungen entspricht (siehe Link), bei den Einwohnerdiensten vor, damit ein neuer Ausweisantrag ausgestellt und von Ihnen unterschrieben werden kann. Zusätzlich bringen Sie bitte zur Identifikation einen Ausweis mit Foto mit.
 

Gültigkeit

Identitätskarte für Erwachsene 10 Jahre
Identitätskarte für Minderjährige   5 Jahre

Gebühren

Identitätskarte für Erwachsene Fr. 70.-
Identitätskarte für Minderjährige Fr. 35.-

Die Gebühren sind bei der Antragstellung auf der Gemeindekanzlei direkt und bar oder mit EC- oder Postkarte zu bezahlen.

Die Identitätskarte wird Ihnen ca. 5 - 10 Arbeitstage nach Antragstellung per Einschreiben zugestellt oder kann bei der Gemeindeverwaltung abgeholt werden (falls noch gültige Ausweise auszutauschen sind).

Militär

Informationen zum Militärdienst finden Sie über den Link auf der Seite des Bundes.

 

Kreiskommando Aargau

Departement Volkswirtschaft und Inneres
Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz
Kreiskommando und Waffenplatz
Personelles Rohrerstrasse 7, Postfach
5001 Aarau
Tel.: 062 835 31 10
Fax: 062 835 31 17
kreiskommando@ag.ch

Naturstromprodukte

In Zusammenarbeit mit dem Energiepool Freiamt bietet die Elektra Oberwil-Lieli den «Freiämter naturstrom» sowie den «Freiämter naturstrom+» an, welche beide «naturemade» zertifiziert sind. «naturemade» ist ein Gütesiegel für Energie aus 100% erneuerbaren Quellen. Das Schweizer Gütesiegel ist in zwei Qualitätsstufen unterteilt – «naturemade basic» sowie «naturemade star».

Beim Kauf von Freiämter Naturstrom unterstützen Sie den Bau von neuen Produktionsanlagen für erneuerbare Energien. Die Herkunft Ihres Stroms ist für Sie jederzeit nachvollziehbar.

Weitere Informationen zu den Naturstromprodukten finden sie auf dem Flyer oder unter www.energiepool.ch/node/12.

Sie sind interessiert? Senden Sie uns einfach den ausgefüllten Anmeldetalon aus dem Flyer an folgende Adresse:

 

Elektra Oberwil-Lieli

Abteilung Finanzen

Dorfstrasse 52

8966 Oberwil-Lieli

 

Physische Flyer können jederzeit bei der Abteilung Finanzen telefonisch oder per E-Mail bestellt werden 

(056 648 42 33 / finanzverwaltung@oberwil-lieli.ch).

Downloads:
Ratenzahlung

Stundung mit Ratenzahlung

Wenn die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, kann die Finanzverwaltung fällige Steuerbeträge stunden. Mit der Stundung kann die Leistung von Ratenzahlungen verbunden werden.

Wer eine Stundung mit Ratenzahlung beantragen will, hat das Stundungsgesuch vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und der Finanzverwaltung zur Prüfung und allfälliger Genehmigung einzureichen.

Freiwillige Ratenzahlung innert Zahlungsfrist

Wer die finanzielle Belastung durch die Steuern auf mehrere Monate verteilen will, hat folgende Möglichkeiten:

  • Ratenzahlungen mit ESR:
    Leere Einzahlungsscheine können direkt bei der Finanzverwaltung bestellt werden.
     
  • Befristeter Dauerauftrag:
    Mit einem vorgedruckten Einzahlungsschein kann der Bank oder Post ein Dauerauftrag zur Bezahlung der Steuer eines bestimmten Jahres erteilt werden.

Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich an die Finanzverwaltung. Unsere Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

Gesetzliche Grundlagen

§ 229 StG

1 Die Bezugsorgane können bei Vorliegen besonderer Verhältnisse fällige Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

2 Auf für die Zeit der Stundung oder Ratenzahlung werden die Zinsen geschuldet.

3 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder von Teilzahlungen abhängig gemacht werden.

4 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

§ 83 StGV

1 Eine Stundung kann insbesondere gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.

2 Eine Stundung darf in der Regel nicht länger als ein Jahr bewilligt werden.

Ratenzahlungen Steuern

Wenn die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, kann die Abteilung Finanzen fällige Steuerbeträge stunden. Mit der Stundung kann die Leistung von Ratenzahlungen verbunden werden.

Wer eine Stundung mit Ratenzahlung beantragen will, hat das Stundungsgesuch vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und der Abteilung Finanzen zur Prüfung und allfälliger Genehmigung einzureichen.

 

Freiwillige Ratenzahlung innert Zahlungsfrist

Wer die finanzielle Belastung durch die Steuern auf mehrere Monate verteilen will, hat folgende Möglichkeiten:

  • Ratenzahlung mit ESR:
    Leere Einzahlungsscheine können direkt bei der Abteilung Finanzen bestellt werden.
  • Befristeter Dauerauftrag:
    Mit einem vorgedruckten Einzahlungsschein kann der Bank oder Post ein Dauerauftrag zur Bezahlung der Steuer eines bestimmten Jahres erteilt werden.

 

Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Finanzen. Unsere Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

Reisepass für Schweizer - Passgesuche

Seit dem 1. März 2010 ist das kantonale Pass- und Patentamt in Aarau für die Beantragung von Reisepässen zuständig.

Es werden folgende Ausweise ausgestellt:

  • Pass 2010 (Biometrischer Pass)
  • Identitätskarte
  • Prov. Pass
  • Pass/ID-Kombi

Merkblatt Pass 10

Die Beantragung und Terminreservation ist möglich unter

Tel.  062 835 19 28

oder

www.schweizerpass.ch.

Pass- und Patentamt
Bleichemattstrasse 1
5001 Aarau

Verlust Reisepass

Bei der Antragstellung auf dem Passamt muss die Verlustmeldung sowie ein Ausweis mit Foto vorgelegt werden.

www.ag.ch/passamt

Schulanlage / Gemeindeliegenschaften

Es stehen die folgenden Anlagen, inkl. Nebenräume zur Verfügung:

Schulanlage Falter / KIGA Oberwil Prügelgasse

Es gelten die folgenden Zuständigkeiten für die Vergabe der Räumlichkeiten:

Schulanlage Falter

Schulräume:
Schulleitung
schulleitung@schule-oberwil-lieli.ch

Übrige Räume:
Gemeindekanzlei
gemeindekanzlei@oberwil-lieli.ch

 

Übrige Liegenschaften

Gemeindekanzlei
gemeindekanzlei@oberwil-lieli.ch

 

Reservationssystem für Vereine
Klicken Sie hier um zu reservieren 

Steuerberechnung

Die zu erwartenden Steuern können hier online berechnet werden. Sie wechseln dafür zur Homepage des Kant. Steueramtes.

Steuerbezug (Inkasso)

Für den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern ist die Finanzverwaltung zuständig. Die direkten Bundessteueren werden vom Steueramt des Kanton Aargau, Direkte Bundessteuer, 5004 Aarau (Tel. 062 835 26 82) in Rechnung gestellt. Zahlungsvorschläge sind direkt an die entsprechende Verwaltungsabteilung zu richten. Für die Höhe der veranlagten Steuern ist das Steueramt zuständig.

Steuern - Termin

Provisorische Steuerrechnung

Sie erhalten im Februar die provisorische Steuerrechnung für das aktuelle Jahr (Kantons- und Gemeindesteuern). Diese müssen bis spätestens 31. Oktober des laufenden Jahres bezahlt werden. Für jede Zahlung, welche Sie vor dem 31. Oktober für die aktuellen Steuern leisten, erhalten Sie Vergütungszins. Auch mit Vorauszahlungen in Raten können Sie von diesem Zins profitieren. Die Zinsberechnung erfolgt ab Datum Zahlungseingang bis 31. Oktober.

Sie erhalten im Februar die provisorische Steuerrechnung des Vorjahres für die direkte Bundessteuer. Diese ist bis 31. März des aktuellen Jahres zu begleichen. Provisorische Beträge unter Fr. 300.-- werden nicht in Rechnung gestellt. Diese werden erst mit der definitiven Steuerveranlagung erhoben.

Definitive Steuerveranlagung

Die Steuern sind aufgrund der definitiven Steuerveranlagung der Staats- und Gemeindesteuern auf Ende des übernächsten Monats fällig. Bei den direkten Bundessteuern sind diese innert 30 Tagen zu begleichen.

steuern-easy.ch

Die Schweizerische Steuerkonferenz SSK, die Vereinigung aller kantonalen Steuerbehörden sowie des Bundes, freut sich, Sie über die Aufschaltung der Webseite www.steuern-easy.ch zu informieren. www.steuern-easy.ch ist eine Webseite, die sich zum Ziel gesetzt hat, Jugendlichen das Thema Steuern näher zu bringen. Früher oder später werden alle Jugendlichen mit ihrer ersten Steuererklärung konfrontiert. Für viele nicht gerade eine einfache Aufgabe - verständlicherweise. Auf www.steuern-easy.ch können sich die Jugendlichen selbständig mit dem Thema Steuern auseinandersetzen. Wissensseiten erklären das komplexe Steuerwesen auf eine einfache Art und Weise. Das so Gelernte können die Jugendlichen mittels Lernkontrollen überprüfen. Um Berührungsängste und Hemmungen abzubauen, können Jugendliche interaktiv und auf spielerische Art eine Steuererklärung für eine von fünf Charaktere ausfüllen.

Todesfall

Wer befasst sich schon gerne mit dem Tod und seinen Folgen? Vielleicht herrscht deshalb oftmals eine gewisse Ratlosigkeit bei Angehörigen und Hinterbliebenen, wenn es darum geht, die nötigen Vorkehrungen für die Bestattung zu treffen.

Nachstehend zeigen wir Ihnen auf, was vor allem im Verkehr mit den Amtsstellen zu erledigen ist. Daneben sind weiterführende Informationen im Friedhofreglement der Gemeinde Oberwil-Lieli zu finden.

1.

Der beigezogene Arzt (Hausarzt oder Spitalarzt) stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus (für das Zivilstandsamt bestimmt).

2. Kontaktaufnahme mit dem Bestattungsamt

Zur Anzeige auf dem Bestattungsamt ist verpflichtet:

  • Ehefrau oder Ehemann oder 
  • Kinder oder Schwiegerkinder oder 
  • Die dem Verstorbenen nächstverwandte, ortsansässige Person oder 
  • Die Person, die beim Tod zugegen war oder 
  • Die Verwaltung des Heimes, der Klinik oder des Spitals (schriftliche Anzeige)

 Dabei ist mitzubringen:

  • a) die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung, falls in Oberwil-Lieli verstorben.
  • Ist der Tod nicht in Oberwil-Lieli erfolgt, z.B. in einem auswärtigen Spital oder Heim, ist die ärztliche Todesbescheinigung nicht erforderlich.

3. Das Bestattungsamt hat folgende Fragen an Sie:

  • Soll eine Kremation oder Erdbestattung stattfinden?
  • Falls zu Hause gestorben: Wann kann eingesargt, bzw. überführt werden?
  • Im Falle einer Kremation: Soll die Gemeinde dafür besorgt sein, dass die Urne zum Friedhof gebracht wird?
  • Soll die Beisetzung in einem Einzel-Reihengrab, im Familiengrab, in einem bereits bestehenden Grab (nur Urnen) oder im Grab der Gemeinschaft erfolgen?
  • Wer vertritt die Angehörigen (Kontaktadresse für die Gemeindeverwaltung?

4. Das Bestattungsamt trifft nach Absprache mit den Angehörigen folgende Anordnungen:

  • Es veranlasst das Einsargen, den Leichentransport, die Kremation und/oder die Aufbahrung im Friedhofgebäude sowie den Urnentransport.
  • Es setzt den verbindlichen Termin für die Beisetzung und Abdankung fest und gibt den zuständigen Pfarrer bekannt.
  • Es macht Mitteilungen an den Pfarrer, den Friedhofgärtner, den Sigristen, den Organisten und die beteiligten Amtsstellen in der Gemeindeverwaltung (Bevölkerungswesen, AHV/EL Stelle, Steueramt, ev. Sektionschef).

5. Was bleibt zu erledigen nach der Vorsprache auf dem Bestattungsamt?

Möglichst baldige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Pfarrer.

  • Römisch-Katholische Kirchgemeinde Oberwil-Lieli:
    Pfarramt Oberwil-Lieli Tel. 056 633 14 61
    www.kath.ch
  • Reformierte Kirchgemeinde Mutschellen:
    Sekretariat Tel. 056 633 25 85
    www.ref.ch

Erledigung privater Aufgaben, wie z.B.:

  • Druckauftrag für Leidzirkulare, Couverts adressieren
  • Aufgabe von Todesanzeigen in Zeitungen
  • Ev. Bestellung des Leidmahls
  • Benachrichtigung allfälliger Arbeitgeber, Versicherungen usw.

6. Fristen, Öffnungszeiten und Pikettdienst des Bestattungsamts

  • Ein Todesfall ist dem Bestattungsamt (Gemeindekanzlei Oberwil-Lieli) innert zwei Tagen anzuzeigen.
  • Das Bestattungsamt hat für normale Wochenenden keinen Pikettdienst. Bei verlängerten Wochenenden oder Feiertagen sind die jeweiligen Pikettzeiten zu erfahren über Tel. 056 648 42 22 (Gemeindeverwaltung Oberwil-Lieli).

Gemeindeverwaltung
8966 Oberwil-Lieli
Tel. 056 648 42 22
Mail:
gemeindekanzlei@oberwil-lieli.ch

Umzug

Bitte melden Sie die neue Adresse den Einwohnderdiensten innerhalb von 14 Tagen.

Der Poststelle ist die Adressänderung ebenfalls zu melden.

Wegzug

Bitte melden Sie sich ab:

  • bei den Einwohnerdiensten (Rückgabe des Schriftenempfangsscheines oder Meldebestätigung)
  • schulpflichtige Kinder bei der Schule

Beim Wegzug müssen Schweizer den Schriftenempfangsschein oder die Meldebestätigung vorbei bringen. Ausländer müssen bei der Abmeldung den Ausländerausweis vorweisen. Vermieter sind verpflichtet, den Zu- und Wegzug von Mietern zu melden.

Die "Ein-/Auszugsanzeige Einwohnerdienste und Strom" finden Sie im Online-Schalter.

Zuzug

Innerhalb der ersten 14 Tage Ihres Zuzuges wollen Sie sich bitte persönlich bei den Einwohnerdiensten unter Vorlage des Heimatscheines bzw. des Heimatausweises, der Krankenkassenkarte und der Mietvereinbarung (falls vorhanden) anmelden. Ausländer bringen bitte zusätzlich den Reisepass, Ausländerausweis (bei Zuzug von einem anderen Kanton oder Ausland zusätzlich 1 Passfoto) und den Arbeitsvertrag zur Anmeldung mit.

Aufenthalter deponieren bei der Anmeldung anstelle des Heimatscheines einen Heimatausweis ihrer Wohngemeinde.

Schulpflichtige Kinder müssen beim Schulsekretariat/Rektorat der entsprechenden Schulstufe angemeldet werden. Siehe hierzu die Seite Wohnen&Leben - Bildung.

Meldepflicht

Hauseigentümer, Zimmervermieter und Arbeitgeber sind meldepflichtig, d.h. Sie müssen sich davon überzeugen, dass ihre Mieter  und Arbeitnehmer bei den Einwohnerdiensten fristgerecht an- und abgemeldet werden.

Die "Ein-/Auszugsanzeige Einwohnerdienste und Strom" finden Sie im Online-Schalter.

Adresse

Dorfstrasse 52
8966 Oberwil-Lieli